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Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Arenz GmbH

A. Allgemeine Bestimmungen
I. Vertragsabschluss
1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Diese gelten für den
gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit dem Käufer. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit
widersprochen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend.

3. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist
ausschließlich maßgebend. In unseren Angebotsunterlagen oder unserer Auftragsbestätigung enthaltene Maß-, Gewichts- und
Leistungsangaben sowie Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies von uns
ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Bruttogewichte und Kistenmaße sind angenähert nach bestem Ermessen, aber ohne
Verbindlichkeit angegeben.

4. Telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls
unserer schriftlichen Bestätigung.
5. In elektronischer Form abgegebene Angebote des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher Erklärung durch uns als
angenommen. Das Schweigen auf ein solches Angebot stellt keine Annahme dar. Entsprechendes gilt auch für in elektronischer
Form übermittelte kaufmännische Bestätigungsschreiben.

6. Wir weisen unsere Käufer darauf hin, dass wir ausschließlich zu Geschäftszwecken ihre personenbezogenen Daten mit Hilfe
der elektronischen Datenverarbeitung entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten und
weitergeben.
7. Unsere Erklärungen bedürfen immer der Schriftform.

II. Zahlungsbedingungen

1. Der Kaufpreis ist spätestens am 15. des der Lieferung ab Werk oder ab Lager folgenden Monats fällig. Eine Berichtigung
unserer Preise behalten wir uns für den Fall vor, dass sich aufgrund neuer Erkenntnisse zur Erfüllung der vertraglich
geschuldeten Funktion Mehrmengen oder -leistungen als erforderlich herausstellen, diese die handelsüblichen Qualitäts- und
Mengentoleranzen nicht überschreiten und wir bei Angebotsabgabe über diese Erkenntnisse nicht verfügt haben oder verfügen
mussten.

2. Ist vereinbart, dass die Ware innerhalb einer bestimmten Frist nach unserer Meldung der Versandbereitschaft von unserem
Käufer zum Versand freigegeben werden soll (Abruf), sind wir ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft berechtigt, die Ware
zu fakturieren; der Kaufpreis ist in diesem Fall 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Rechte aus Ziffer A II 5
bleiben vorbehalten.
3. Zahlung hat ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Der
Käufer darf nur mit unbestrittenen oder mit rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen
ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
4. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.
5. Soweit infolge nachträglich eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt,
unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, ihn – unabhängig von der Laufzeit zahlungshalber
entgegengenommener Wechsel – fällig zu stellen.

6. In den Fällen der Nr. 5 sowie der Ziffer A IV 8 können wir die Einziehungsermächtigung (Ziffer A IV 7) widerrufen und für noch
ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen.
7. Die in Ziffer 5 sowie in Ziffer A IV 8 genannten Rechtsfolgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres
gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Leistet der Käufer in den Fällen der Ziffer 5 oder der Ziffer A IV 8 innerhalb
angemessener Frist weder Vorauszahlung noch angemessene Sicherheit, so sind wir zur Ausübung des Rücktritts unter
Ausschluss von Ersatzansprüchen des Käufers berechtigt.

8. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
9. Im Fall des Zahlungsverzugs, der auf einen Vermögensverfall des Käufers hindeutet, sind wir auch zum Rücktritt berechtigt,
ohne dass es einer entsprechenden Fristsetzung bedarf.

III. Sicherheiten

Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder
befristet sind.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere
auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftige und
bedingte Forderungen, z.B. aus Umkehrwechseln.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.
Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.

3. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das
Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns
bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als
Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.

4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und
solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus
der Weiterveräußerung gern, den Ziffern 5 und 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er
nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne des Abschnittes A IV gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur
Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
5. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie
dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der
Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren
abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 3 haben, wird uns ein
unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.

7. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die
Einziehungsermächtigung in den in Ziffer A II 5 und Ziffer A IV 8 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine
Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selber tun – und uns die zur Einziehung
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt; dies gilt
auch für alle Arten von Factoring-Geschäften, die dem Käufer auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet
sind.

8. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug und deutet dies auf eine Gefährdung der Realisierbarkeit eines nicht
unerheblichen Teils unserer Forderung hin, sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen, die
Ware zurückzuholen und hierzu gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Die Rückholung ist kein Rücktritt vom
Vertrag.

9. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.

10. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir
auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

B. Ausführung der Lieferung

I. Lieferfristen, Liefertermine
1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten
des Auftrages; entsprechendes gilt für Liefertermine. Alle Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt
unvorhersehbarer Produktionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt den
rechtzeitigen Zugang der vom Käufer zu liefernden Informationen und Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen aus allen, noch nicht abgewickelten Verträgen zwischen ihm und uns
voraus; anderenfalls verlängern sich die Fristen entsprechend der vom Käufer verursachten Verzögerung.

2. Wenn der Käufer vertragliche Pflichten – auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten -, wie Eröffnung eines Akkreditivs,
Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, sind
wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – entsprechend den
Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben.

3. Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend.

4. In Fällen höherer Gewalt verlängern sich Lieferfristen bzw. verschieben sich Liefertermine angemessen. Als Fälle höherer
Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, Transportverzögerungen, Maschinenbruch, hoheitliche
Maßnahmen und sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt werden wir unserem Käufer
unverzüglich anzeigen. Frühestens sechs Wochen nach Erhalt unserer Anzeige ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt.

5. Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen dem Käufer die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er uns eine
angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB – mit der Erklärung verbunden ist,
dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf
Erfüllung ausgeschlossen.

6. Im Verzugsfall haften wir für den vom Käufer nachgewiesenen Verzögerungsschaden mit der Maßgabe, dass uns der Käufer
nach Kenntnis von der Dauer der Lieferverzögerung die Höhe des voraussichtlichen Verzögerungsschadens mitteilt. Übersteigt
der voraussichtliche Verzögerungsschaden 20 % vom Wert der von der Liefer Verzögerung betroffenen Liefergegenstände, ist
der Käufer verpflichtet, sich unverzüglich um einen entsprechenden Deckungskauf zu bemühen, gegebenenfalls von uns
nachgewiesene Deckungskaufmöglichkeiten unter Rücktritt vom Vertrag für die von der Lieferverzögerung betroffenen
Liefergegenstände wahrzunehmen; die nachgewiesenen Mehrkosten des Deckungskaufs und für die Zwischenzeit
nachgewiesener Verzögerungsschaden werden von uns erstattet. Anderenfalls ist unsere Haftung für nachgewiesenen
Verzögerungsschaden auf 50 % des Wertes der betroffenen Liefergegenstände beschränkt.

II. Maß, Gewicht, Güte

Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder der geltenden Übung zulässig.

III. Versand, Verpackung und Gefahrübergang

1. Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer.

2. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir
berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für
geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn
versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier T agen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den
Annahmeverzug bleiben unberührt.

3. Soweit handelsüblich, liefern wir die Ware verpackt und gegen Rost geschützt; die Kosten trägt der Käufer. Verpackung,
Schutz- und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen, mit Ausnahme von Pfand-, Lade- und Transportmitteln. Eine
über den Transportzweck hinausgehende Verpackung oder ein sonstiger besonderer Schutz, z.B. für eine längerfristige
Aufbewahrung oder Lagerung, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

4. Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine T atbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.

5. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des
Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über.

IV. Mängelansprüche

1. Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur
unerheblich abweicht. Vertragsgemäßheit und Mängelfreiheit unserer Ware bemessen sich ausschließlich nach den
ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Gewährleistung für einen bestimmten
Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im übrigen
obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer. Wir haften nicht für Verschlechterung oder Untergang
oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang.

2. Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie;
die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

3. Der Käufer hat empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Mängelansprüche bestehen nur, wenn Mängel
unverzüglich schriftlich gerügt werden, versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden.
Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden können,
ausgeschlossen.

4. Der Käufer hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben;
auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei
unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Käufers mit Fracht- und Umschlagskosten sowie dem
Überprüfungsaufwand vor.

5. Bei Vorliegen eines Sachmangels werden wir nach unserer Wahl – unter Berücksichtigung der Belange des Käufers –
Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten.

Wird die Nacherfüllung durch uns nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, so kann der Käufer
uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder den Kaufpreis herabsetzen
oder von dem Vertrage zurücktreten kann.

6. Bei Vorliegen eines Rechtsmangels steht uns das Recht zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Rechtsmangels innerhalb
von zwei Wochen ab Erhalt der Ware zu.

7. Die Gewährleistungsfrist im Fall mangelhafter Lieferung endet nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung. Unberührt davon
gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

8. Rückgriffsansprüche des Käufers nach § 478 BGB gegen uns sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den
Käufer geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Käufer seiner im Verhältnis zu uns
obliegenden Rügepflicht gemäss § 377 HGB nachgekommen ist.

C. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher
oder außervertraglicher Pflichten oder bei der Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, oder Erfüllungsgehilfen – nur für den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.

2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

3. Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben
unberührt.

D. Sonstiges

I. Ausfuhrnachweis

Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer), oder dessen
Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen
Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer den für Lieferungen innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

II. Anzuwendendes Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.
April 1980 über den internationalen Warenkauf.

III. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Rheinbach. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem
allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

IV. Schlussbestimmungen, Datenschutz

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hiervon die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. des restlichen Teils der Klausel nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die
Parteien bereits jetzt, in Verhandlungen einzutreten, die zum Ziel haben, die unwirksame Bestimmung durch eine solche
Klausel zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der bisherigen Bestimmung wirtschaftlich gewollt
haben.

Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder
Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.

Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer- auch wenn diese
von Dritten stammen – im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von uns
beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.

E. Werkleistungen/Lohnarbeiten

Für die Ausführung von Werkleistungen und Lohnarbeiten gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
Werkleistungen und Lohnarbeiten.

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