Allgemeine Einkaufsbedingungen der Arenz GmbH
1. Allgemeines, Geltungsbereich
a) Wir bestellen ausschließlich unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen; entgegenstehende oder
von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
hätten diesen schriftlich zugestimmt. Nehmen wir die Lieferung oder Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen,
so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Lieferbedingungen des Lieferanten angenommen.
b) Bestellungen, Lieferabrufe, Verträge aller Art sowie deren Änderungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie
schriftlich oder durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen und innerhalb von 10
Tagen nach Zugang bei dem Lieferanten von diesem schriftlich betätigt werden.
c) Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf der Lieferer Unteraufträge nur mit unserer Zustimmung erteilen.
d) Wir weisen unsere Lieferanten darauf hin, dass wir ausschließlich zu Geschäftszwecken ihre personenbezogenen Daten
mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
verarbeiten und weitergeben.
2. Angebot, Vertragsabschluss
a) Bestellungen, Lieferabrufe, Verträge aller Art sowie deren Änderungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie
schriftlich oder durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen und innerhalb von 10
Tagen nach Zugang bei dem Lieferanten von diesem schriftlich betätigt werden.
3. Rechnung, Zahlung, Forderungsabtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
a) Die vereinbarten Preise sind Festpreise und gelten, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart, frei der im Vertrag
genannten Lieferanschrift einschließlich Verpackungs- und Transportkosten sowie Zoll und Transportversicherung
zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
b) Rechnungen bitten wir an unsere Geschäftsadresse einzusenden. Die Zahlung erfolgt bargeldlos nach unserer Wahl
entweder in 10 Tagen mit Abzug von 3 % Skonto, in 14 Tagen mit Abzug von 2 % Skonto, nach 30 Tagen netto. Die
Zahlungsfrist beginnt an dem Tage, an dem die Rechnung eingeht oder – falls die Lieferung später erfolgt – einen Tag nach
deren Eingang.
c) Der Lieferant hat uns, sofern er seine gegen uns bestehenden Forderungen an Dritte abtritt, dies unverzüglich anzuzeigen.
d) Der Lieferant ist nicht berechtigt, mit behaupteten Forderungen gegen unserer Gesellschaft ohne unsere vorherige
Zustimmung aufzurechnen, es sei denn, die Forderung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
e) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Lieferanten wegen nicht anerkannter oder nicht
rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, soweit diese Ansprüche nicht auf demselben
Vertragsverhältnis beruhen.
4. Versand, Warenannahme, Lieferung, Gefahrübergang
a) Sämtliche Sendungen sind fracht- und nebenkostenfrei abzufertigen. Eine Frachtvorlage findet unsererseits nicht statt.
Unsere jeweiligen Versandvorschriften sind genau zu beachten. Die Beförderungsgefahr geht in allen Fällen zu Lasten des
Lieferanten.
b) Die Warenannahmezeiten sind montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr, soweit vertraglich nichts anderes
vereinbart wurde.
c) Teillieferungen akzeptieren wir nur nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die
verbleibende Restmenge auszuführen.
d) Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns das Recht vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten
vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf
Kosten und Gefahr des Lieferanten. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt fristgerecht bezogen auf den vereinbarten
Termin.
e) Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung, einschließlich des zufälligen
Untergangs, bleibt bis zur Ablieferung an der von uns gewünschten Lieferanschrift beim Lieferanten.
f) Der Lieferant verpflichtet sich, bei allen Transporten die geltenden Verordnungen und Gesetze, zu beachten. Aufträge,
deren Inhalt einen Gefahrstoff oder ein Gefahrgut darstellt, müssen entsprechend den einschlägigen Vorschriften
ordnungsgemäß gekennzeichnet und mit den notwendigen Unterlagen (insbesondere ein aktuelles und gültiges
Sicherheitsblatt mit Gefahrenhinweisen, Sicherheitsratschlägen und stoffspezifischen Einzelheiten) versehen sein. Verfügt
der Lieferant über gleichwertige Güter mit geringerem Risiko, so ist er dazu angehalten, uns ein entsprechendes Angebot
darüber zu unterbreiten. Sofern Hinweise für die Entsorgung notwendig sind, müssen diese den Lieferpapieren ebenfalls
beigefügt werden.
g) Der Lieferant ist verpflichtet, sich über besondere Sicherheitsbestimmungen des Auftraggebers zu informieren.
h) Die Lieferungen erfolgen ohne Eigentumsvorbehalte, auch in Form eines erweiterten oder verlängerten
Eigentumsvorbehaltes seiner Vorlieferanten. Rechte Dritter an vom Lieferanten zu liefernden Gegenständen sind uns
unaufgefordert offenzulegen.
5. Liefertermine, Lieferverzug, Vertragsstrafe, Annahme der Ware
a) Die vereinbarten Termine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferzeit ist der Eingang der Ware in
einwandfreier Qualität bei der von uns genannten Lieferanschrift bzw. Verwendungsstelle bzw. Rechtzeitigkeit der
erfolgreichen Abnahme.
b) Erkennt der Lieferant, dass die vereinbarten Termine aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden können, so hat
er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
c) Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% des Lieferwertes je Werktag des
Verzugs zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes. Wir sind berechtigt, den Vorbehalt der Vertragsstrafe
noch bis zur Schlusszahlung geltend zu machen.
d) Weiterhin sind wir im Fall des Verzuges des Lieferanten nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung oder
Nacherfüllung berechtigt, wahlweise von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und Schadensersatz zu
verlangen.
6. Spezifikation, Gewährleistung, Haftung
a) Der Lieferant garantiert, dass sämtliche von ihm gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen
einschließlich der Planungsleistungen zum Zeitpunkt der Lieferung dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen
rechtlichen Bestimmungen und Vorschriften, den Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden
sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
b) Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht auch beim Werkvertrag grundsätzlich uns zu. § 439 BGB gilt
entsprechend.
c) Zusätzlich zu unseren gesetzlichen Mängelansprüchen können wir wegen eines Mangels des gelieferten Produktes bzw.
erstellten Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von uns zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel
selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Lieferant die Nacherfüllung zu
Recht verweigert. Diesbezüglich gilt die gesetzliche Regelung zur Selbstvornahme beim Werkvertrag (§ 637 BGB) für den
Kaufvertrag entsprechend. Unbeschadet der gesetzlichen Regelung können wir in dringenden Fällen, insbesondere zur
Abwehr einer akuten Gefahr von erheblichen Schäden auch ohne Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung den Mangel
auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen.
d) Mussten wir als Folge einer Mangelhaftigkeit der vom Lieferanten gelieferten Sache oder des gelieferten Werkes die vom
Lieferanten gelieferte Sache oder das gelieferte Werk zurücknehmen, eine Kaufpreis- bzw. Vergütungsminderung
hinnehmen oder unserem Abnehmer Schadensersatz oder Aufwendungsersatz leisten, bedarf es für unsere
Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten (§§ 437, 634 BGB) wegen des vom Abnehmer gegenüber uns geltend
gemachten Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht.
e) Wir können vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Abnehmer zum Zweck
der Nacherfüllung zu tragen haben (insbesondere die aufgewendeten Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten),
wenn der von unserem Abnehmer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war.
f) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, soweit nicht das Gesetz oder der Vertrag eine längere Frist vorsehen. Sie
beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns
vorgeschriebenen Empfangsstelle. Sofern eine Abnahme gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, beginnt die
Gewährleistungsfrist mit der erfolgreichen Abnahme. Verzögert sich die Abnahme eines Liefergegenstandes ohne
Verschulden des Lieferanten, beginnt die Gewährleistungsfrist spätestens 12 Monate nach Bereitstellung des
Liefergegenstandes zur Abnahme.
g) Tritt in den ersten 12 Monaten der Gewährleistungsfrist ein Mangel auf, so wird vermutet, dass dieser Mangel bereits zum
Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestand, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels
unvereinbar.
h) Die Mängelansprüche verjähren 24 Monate nach Erhebung der Mängelrüge innerhalb der Gewährleistungsfrist, sofern das
Gesetz oder der Vertrag nicht eine längere Frist vorsehen. Die Verjährungsfrist endet aber nicht vor Ende der
Gewährleistungsfrist. Ansprüche wegen mangelhafter Bauleistung und wegen Mängeln an Sachen, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben,
verjähren frühestens 5 Jahre nach Abnahme der Bauleistung, bzw. Lieferung der Sachen.
Die Verjährung aller Mängelansprüche tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir etwaige
Regressansprüche unseres Abnehmers wegen dieser Mängel erfüllt haben. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf
Jahre nach dem der Lieferant die Sache an uns abgeliefert hat bzw. wir das Werk abgenommen haben.
i) Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Mangelbeseitigung, so beginnt nach Abnahme der
Mängelbeseitigungsarbeiten die Verjährungsfrist für diese Leistung neu zu laufen. Erfüllt der Lieferant seine
Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für das als Ersatz gelieferte Produkt / Werk nach dessen
Ablieferung / Abnahme die Verjährungsfrist neu zu laufen.
j) Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln
beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Diese Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden ist und wir von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder
ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müßten, ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn
Jahren von ihrer Entstehung an.
k) Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung oder erkennt er in unseren Unterlagen oder
Zeichnungen Fehler, so ist er zu einer unverzüglichen schriftlichen Mitteilung uns gegenüber verpflichtet.
l) Zur Untersuchung und Rüge nach §§ 377,378 HGB sind wir nur insoweit verpflichtet, als Mängel und Fehlmengen
offenkundig sind. Die Rüge hat in diesem Fall binnen 10 Arbeitstagen nach Wareneingang zu erfolgen. Zur Fristwahrung
genügt bei schriftlicher Rüge die Absendung. Bei allen anderen Bauteilen, Einrichtungen und sonstigen Waren, deren
einwandfreie und vertragsmäßige Beschaffenheit erst nach Inbetriebnahme festgestellt werden kann, schließen wir die
Untersuchungs- und Rügepflicht zum Lieferzeitpunkt ausdrücklich aus.
m) Durch Quittierung des Empfangs von Liefergegenständen, durch Abnahme oder Billigung vorgelegter Zeichnungen oder
durch die Leistung von Zahlungen verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche und sonstige Rechte.
n) Die in § 640 Absatz 1 Satz 3 geregelte fiktive Abnahme ist ausgeschlossen. Ebenso ist die Abnahme durch
Fertigstellungsbescheinigung nach § 641a BGB ausgeschlossen.
7. Produkthaftung, Freistellung
a) Werden wir wegen vom Lieferanten verletzter behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer
Produkthaftungsregelungen wegen der Fehlerhaftigkeit unseres Produkts in Anspruch genommen, die auf ein Erzeugnis
des Lieferanten zurückzuführen ist, sind wir berechtigt, vom Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, insoweit als
er durch seine Produkte bedingt ist. Dasselbe gilt bei Maßnahmen gegen uns aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes.
b) Der Lieferant ist verpflichtet, uns im Rahmen seiner Produktverantwortlichkeit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf
erstes Anfordern freizustellen. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten,
die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben.
8. Schutzrechte, Unterlagen, Geheimhaltung
a) Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind. Er stellt uns und unsere Kunden
von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle damit verbundenen Kosten.
b) Wir sind berechtigt, unter Berücksichtigung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auf Kosten des Lieferanten
die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.
c) Die Nutzungsrechte an Software und Softwarelizenzen werden von dem Lieferanten auf uns übertragen. Insbesondere
können diese Rechte von uns auf die mit uns verbundenen Unternehmen übertragen werden bzw. auf deren
Rechtsnachfolger.
d) Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modelle, Werkzeuge, und sonstige Unterlagen die wir mit dem Lieferanten für
die Herstellung der an uns zu liefernden Ware überlassen, dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder
Dritten überlassen werden; sie bleiben unser Eigentum und sind nach Erledigung der Bestellung unverzüglich und
unaufgefordert an uns zurückzugeben.
e) Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen oder nach unseren Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder
nachgebauten Werkzeugen angefertigt worden sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwertet noch von Dritten
angeboten oder geliefert werden.
f) Werkzeuge, die dem Lieferanten leihweise von uns überlassen worden sind, werden vom Lieferanten pfleglich behandelt
und gelagert sowie auf dem neuesten Zeichnungsstand einsatzfähig gehalten. Der Lieferant wird die Werkzeuge auf seine
Kosten gegen Feuer, Diebstahl und sonstige Schäden versichern.
9. Sonstiges, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Salvatorische Klausel
a) Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten, soweit dies zur
Abwicklung der Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten erforderlich ist.
b) Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger öffentlich-rechtlichen
Sondervermögens, ist der Gerichtsstand für beide T eile Darmstadt. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an
seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
c) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns
angegebene Lieferanschrift.
d) Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Klausel tritt eine wirksame bzw. durchführbare Klausel, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommt. Die gilt
entsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken.
e) Ergänzend gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-
Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980.
f) Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche
Wortlaut Vorrang.